Gilt bei eBay auch nach dem 11.06.2010 noch die Widerrufsfrist von einem Monat?

Die meisten Händler bei eBay werden auch nach dem 11.06.2010 die Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von einem Monat nutzen müssen.

Die 14-Tagesfrist des gesetzlichen Musters nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur dann verwendet werden, wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 2 EGBGB erforderliche Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Es geht also immer noch um die bereits bekannte Problematik, dass der Händler dem Verbraucher vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform übermitteln muss.

Nach neuer Rechtslage sollen jedoch auch eBay-Händler die Möglichkeit erhalten, die 14-Tagesfrist zu nutzen. Nach § 357 Abs. 3 BGB neuer Fassung erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten auch dann, wenn er die Belehrung in Textform „ unverzüglich nach Vertragsschluss“ vornimmt. Diese Anforderung wäre bei eBay erfüllt, wenn die Belehrung mit der Kaufbestätigung erfolgte, die das System automatisch versendet. eBay hat darüber informiert, voraussichtlich ab Juli 2010 die Technik so einzurichten, dass die automatische Integration der von dem Käufer hinterlegten AGB in die Kaufbestätigung erfolgt. Sobald das der Fall ist, kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage gesetzt werden.

Etwas anderes gilt für ebay-Händler, die allen Käufern unmittelbar nach dem Kauf selbst eine eigene Mail mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusenden oder ein Verkaufstool wie afterbuy oder dreamrobot nutzen, welches die Mails ebenfalls versendet. Diese Händler können sofort die 14-Tagesfrist in Ihre Widerrufsbelehrungen eins…

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Themen: Ebay , E-commerce , Bgb , Sabine
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Juni 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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