Wann darf ein Arbeitnehmer lügen?
Rechthaber | 4. August 2008 — Verbotene Fragen und erlaubte Lügen im Bewerbungsgespräch: Immer wieder beklagen Bewerber, dass Sie im Vorstellungsgespräch Aus…
Wann darf man im Bewerbungsgespräch die Unwahrheit sagen? Gibt es überhaupt ein solches Recht? Ja, das „Recht zur Lüge“ gibt es tatsächlich – selbstverständlich aber nur in bestimmten Situationen.
Das „Recht zur Lüge“ steht dem Bewerber um eine Arbeitsstelle zu, der sich mit einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers konfrontiert sieht. Das Dilemma ist dabei immer folgendes: Der Arbeitgeber stellt eine unzulässige Frage. Dem Arbeitnehmer ist klar, dass er die Stelle nicht bekommt, wenn er die Frage wahrheitsgemäß beantwortet. Es hilft ihm auch nicht, den Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Frage hinzuweisen, denn dann wird der sich bestimmt nach einem anderen Bewerber umschauen. Damit der Bewerber nicht schutzlos ist, darf er den Arbeitgeber in dieser Situation belügen.
Was ist also die Voraussetzung für das „Recht zur Lüge“ im Rahmen des Vorstellungsgesprächs? Die Frage des Arbeitgebers muss unzulässig sein.
Unzulässig sind solche Fragen, bei denen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Bewerbers zurücktritt.
Verfassungsrechtlich geschützte Positionen ergeben sich aus den Grundrechten, z.B. der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG oder der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Auch Fragen, die den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zuwider laufen, können unzulässig sein. Das AGG zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Beispiele:
Während die Frage nach der Religionszugehörigkeit normalerweise unzulässig ist, ist sie bei Kirchen als Arbeitgeber erlaubt. Die Frage nach Vorstrafen ist zulässig, wenn es einen Bezug zum angestrebten Arbeitsverhältnis gibt – ein LKW-Fahrer darf nach Vorstrafen im Bereich der Verkehrsdelikte gefragt werden.Für den Bewerber ist es in der konkreten Situation allerdings trotzdem nicht ganz leicht, denn welche Fragen unzulässig sind und welche nicht ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung oder neuer Gesetzgebung. Beispiele:
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