Wettbewerbsrecht: Die Werbeaussage “Erster” bei einem Tarifvergleich
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Angebote im Rahmen der Werbung unterliegen bestimmten Anforderungen. So muss sich aus der Werbung selbst ergeben, unter welchen Voraussetzungen das Angebot in Anspruch genommen werden kann. Besonders beliebt ist dabei immer das Herausstellen eines besonders günstigen Preises und ein in der Fußnote enthaltener und erläuternder Zusatz. Dabei reicht aber nicht nur die vollständige Angabe der Inanspruchnahmebestimmungen aus. Vielmehr unterliegt auch die Gestaltung solcher Anzeigen bestimmter Regelungen hinsichtlich der Größe der Angaben, wie der nachfolgende Fall zeigt.
1. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich jetzt mit dem Fall zu beschäftigen, bei dem die spätere Klägerin ein Verbraucherschutzverein war und die spätere Beklagte ein Telekommunikationsdienste-Anbieter. Die spätere Beklagte schaltete in einer Tageszeitung eine Werbeanzeige für die von ihr angebotenen Produkte, wobei in den Fußnoten die Angebotsbedingungen enthalten waren und diese lediglich eine Schriftgröße von 5,5 Pt. aufwiesen. Dies kam der späteren Klägerin zur Kenntnis, die eine Abmahnung deswegen aussprach, weil diese der Ansicht war, dass diese Angebotsbedingungen aufgrund ihrer fehlenden Lesbarkeit und wegen der zu klein gehaltenen Schriftgröße für den durchschnittlichen Leser nicht erfassbar und damit irreführend seien. Als daraufhin keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, machte diese den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend. Das Landgericht hatte die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt und teilte also die Ansicht der Klägerin, dass die verwendete Schriftgröße zu klein gewesen sei. Gestützt wurde dieses Urteil maßgeblich auf die im Prozess vorgelegte Druckvorlage und hilfsweise auf die vorgelegte Originalzeitung, bei der in beiden Fällen die Schriftgröße zu klein gewesen sei. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein.
2. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.07.2011 unter dem Aktenzeichen 6 U 59/11 das Urteil des Ausgangsgerichts im Kern bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung nicht mit Erfolg auf das zu kleine Schriftbild in der Druckvorlage, aber auf die zu kleine Schrift in der Originalzeitung gestützt hatte. Es sei zwar grundsätzlich nicht verboten, eine Werbeanzeige in Schriftgröße 5,5 Pt zu gestalten. Zwar gebe es eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu, wonach eine Schriftgröße von 6 Pt als Mindestmaß bei einer Heilmittelwerbung festgelegt worden sei. Dies führe aber nicht dazu, dass dies für alle Arten von Werbung gelte. Vielmehr komme es auf den konkreten Einzelfall an, insbesondere auf die Gesamtgestaltung der Werbung. Wenn eine Prüfung der konkreten Werbeanzeige ergebe, dass diese ein deutlich lesbares und gut erkennbares Schriftbild beinhalte, welches ein durchschnittlicher Betrachter ohne größere Anstrengungen lesen könne, so könne auch eine kleinere Schrift verwendet werde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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