Gibt es bei eBay einen Anspruch auf Rechnung ?

Diese Frage stellen sich wohl täglich viele ebay-Käufer, sei es vor der Bestellung oder im Anschluss, wenn es heißt, den Artikel zu bezahlen. Doch hat der eBay-Kunde überhaupt ein Recht auf Rechnung? Die Antwort lautet wie so oft: „Es kommt darauf an!“

Zunächst ist klarzustellen, dass der Handel über eBay denselben Vorschriften unterliegt wie der übrige Handel innerhalb und außerhalb des Internets. Somit muss jeder, der etwas bestellt hat, den Kaufpreis zahlen, wenn dieser fällig wird. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Verkäufer die Zahlung verlangen kann. Das Gesetz bestimmt in § 271 Abs.1 BGB, dass eine Leistung, wenn für sie kein Zeitpunkt bestimmt wurde, sofort fällig wird, das heißt, dass der Käufer in dem Zeitpunkt, wenn er die Ware erhält, auch zahlungspflichtig wird. Oftmals wird in einer Rechnung bestimmt, dass Fälligkeit erst mit Rechnungslegung oder eine bestimmte Zeit danach eintritt. Grundsätzlich ist die Rechnungserteilung aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. (Ausnahmen bestehen etwa bei bestimmten Werklohnforderungen oder bei Honorarforderungen von Ärzten und Architekten)

Die Tatsache, dass jemand das zahlen muss, was er bestellt hat, gilt also unabhängig davon, ob er eine Rechnung erhält oder nicht. Möchte er nicht zahlen, so kann er sich lediglich durch Widerruf oder Anfechtung vom Vertrag lösen.

Nun stellt sich aber die Frage, ob ein Käufer mit der Zahlung in Verzug kommen kann, wenn er nicht zahlt, bis er eine Rechnung vorgelegt bekommt. Kann der Verkäufer Verzugsschäden wie beispielsweise Mahnkosten oder Anwaltskosten geltend machen?

Viele Käufer sind dabei folgender Ansicht: Keine Rechnung, keine Zahlungsaufforderung, kein Verzug!

Grundsätzlich bedarf es nach § 286 Abs.1 BGB einer Mahnung/Zahlungsaufforderung zur Verzugsbegründung. Davon gibt es in § 286 Abs. 3 BGB die Ausnahme, dass es einer Mahnung nicht bedarf, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

Somit könnte man meinen, Verzug wäre ohne Rechnung niemals möglich, weil vor jeder Mahnung zunächst eine Rechnung ausgestellt werden müsse und auch ein Verzug ohne Mahnung nach § 286 Abs.3 BGB mangels Rechnung nicht möglich ist.

Dies stimmt aber nur teilweise.

Sicherlich kann ein Verzug nach § 286 Abs.3 nicht begründet werden, wenn keine Rechnung vorliegt, ein Verzug nach schuldhafter Nichtleistung und Mahnung ist jedoch möglich.

Zunächst bedarf es für eine Mahnung keiner vorherigen Rechnung. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Leistet der Schuldner nicht, kommt er nach Ablauf …

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Themen: Ebay , Zeitpunkt , Vertrag , Anschluss , Zahlungspflichtig
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. August 2011 auf http://www.dr-schenk.net/.

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