GEZ-Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit

Radio- und Fernsehgebühren müssen auch bei einmonatiger Abwesenheit weiter gezahlt werden. Die Gebührenpflicht hänge nicht davon ab, ob man ein Rundfunkgerät nutze, sondern ob man eines habe, heißt es in einem Urteil des VG Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der Fernseher und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung in dieser Zeit leer stehe. Der Südwestrundfunk hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom Gebrauch der Geräte abhänge. Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte diese Auffassung. Die “tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt” über Wohnung und Geräte bestehe auch bei längerer Abwesenheit des Bewohners. Gebühren fielen erst dann nicht mehr an, wenn der “Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei”. Dafür müsse das Gerät irreparabel sein. (…)

VG Trier, Urteil vom 24.04.2008 – 2 K 932/07

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Themen: Rechtsprechung , Radio

Erschienen 2. Mai 2008 auf http://log.handakte.de/.

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