Rundfunkgebühr für internetfähige Computer
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Das Verwaltungsgericht Gießen hatte in seinem Urteil vom 18. Januar 2010 in dem Verfahren 9 K 3977/09.GI die Frage zu entscheiden, ob für einen PC Rundfunkgebühren zu entrichten sind.
Kläger ist ein Fachverband für Selbstverteidigung, der als gemeinnütziger Verein organisiert ist, und sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen von ihm betriebenen internetfähigen Rechner wendet.
Das Gericht hat den angefochtenen Rundfunkgebührenbescheid wegen seiner rechtswidrigkeit aufgehoben, festgestellt, dass der Kläger für den in seinem Büroraum vorgehalten internetfähigen PC nicht rundfunkgebührenpflichtig ist und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Anders als bei monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten ist bei “neuartigen Rundfunkempfangsgeräten” das Bereithalten zum Empfang nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern bedarf des positiven Nachweises.
Seine Entscheidung hat das Gericht maßgeblich wie folgt begründet.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Nach § 5 Abs. 3 RGebStV sind Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ aufzufassen.
Hiernach ist der Kläger für den im Büroraum des Verbands vorgehaltenen internetfähigen PC nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich zwar bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet um Rundfunk und internetfähige PCs – wie das vom Kläger für die notwendigen Verwaltungsarbeiten des Verbandes vorgehaltene Gerät – sind grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte zu qualifizieren. Allerdings wird der Kläger durch das Vorhalten eines internetfähigen PCs in seinem Büroraum nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen internetfähigen PC nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.
Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991 in der jeweils anzuwendenden Fassung. Die über das Internet als „Livestream“ verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdar…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Februar 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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