BVerwG: Bestätigung der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
Dr. Graf | 28. Oktober 2010 — Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG; Rundfunkgebührenstaatsvertrag Mit gestrigem Urteil hat das Bun…
Mit heutigem Urteil hat das BVerwG entschieden, dass es sich bei Computern mit Anschluss an das Internet um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 RGebStV). Wie auch bei Radios und Fernsehern komme es für die Gebührenpflicht lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden. Ob tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Computer empfangen werden, ist unerheblich. Ferner ist auch nicht von Bedeutung, ob der Computer mit dem Internet verbunden ist, soweit er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Demnach hat das BVerwG schlicht den Wortlaut des RGebStV herangezogen und auch die Verletzung etwaiger entgegenstehender Rechte als gerechtfertigt sowie etwaige Verstöße gegen höherrangiges Recht verneint. Es sei weder in rechtswidriger Weise die Rechte auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG), der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) – die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student – oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eingegriffen.
Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren in o.g. Grundrechte ein, indem die Gebührenpflicht an die jedenfalls auch beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur an den Besitz der Rechner anknüpft. Allerdings sei diese vor dem Hintergrund der ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt.
Das …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Oktober 2010 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.
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