GEZ für Steuerberater

Ein Steuerberater muss für sein Autoradio Rundfunkgebühren zahlen, weil er das Fahrzeug zumindest auch für geschäftliche Fahrten nutzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist als freiberuflicher Steuerberater tätig. Er wurde für sein Autoradio für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 103,87 € veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag habe jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht gelte auch für Zweitgeräte in einem Kraftfahrzeug, das zumindest teilweise geschäftlichen Zwecken diene. Lediglich für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich privat genutzt werde, falle keine Rundfunkgebühr an. Die Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als bei einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug sei die teilweise geschäftliche Nutzung auf einen anderen Zweck, nämlich die Gewinnerzielung gerichtet. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug im Rahmen der Berufstätigkeit von einem selbständigen oder unselbständigen Beschäftigen gefahren werde. Da der Kläger sein Fahrzeug auch für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder zu Mandantenbesuchen nutze, müsse er folglich für das Autoradio Rundfunkgebühren zahlen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG

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Themen: Gez , Steuerberater , Pfalz , Autoradio

Erschienen 4. Januar 2008 auf http://www.meisen.info.

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