Landesrundfunkanstalt oder Stasi?
Datenschutzbeauftragter Online | 4. Juni 2008 — Ich hatte schon im September 2007 was dazu geschrieben, inzwischen wurde der 10. Rundfunkstaatsänderungsvertrag unterzeichnet u…
Ein Kommentator zum letzten Artikel macht auf eine geplante neue Schnüffelermächtigung aufmerksam, zu finden am Ende des Entwurfs zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag: 2. § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass 1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteilnehmer und 2. sich die Daten auf Angaben zu a) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe, b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen, c) Vor- und Familiennamen, d) Titel, e) Anschrift und f) Geburtsdatum beschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat. Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regel-mäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt." Man beachte: „Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen". Besonders nett die Formulierung: „... kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein sc…
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