GEZ im Büro
Eigener Leitsatz:
Wird eine Privatwohnung auch für berufliche Zwecke genutzt, fällt für dort beruflich genutzte Internet-PCs keine Rundfunkgebühr an,
wenn bereits privat für ein oder ein Fernsehgerät gezahlt
wird.
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 67/2011
zu den Urteilen vom 17.08.2011
Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11
Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich
Das Bundesverwaltungsgericht in hat heute über drei
Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide entschieden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer
selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen
ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet
werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC,
während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die
Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten
zurückgewiesen.
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner,
die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich
keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind
und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin
ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät a…
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