GEZ auf Bewährung

Die derzeitige Finanzierungsregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist nicht mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar. Im Rahmen ihrer Untersuchung stellte die EU-Kommission fest, daß das bisher in Deutschland geltende Modell gegen Art. 86 Abs. 2 EGV verstößt. Dennoch stellte die Kommission gestern die Untersuchungen ein. Auflage ist aber, daß sich Deutschland verpflichtet, die wettbwerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Der öffentlich-rechtliche Auftrag soll durch verschiedene Vorgaben für neue Mediendienste weiter konkretisiert werden. Ferner sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung neuer Mediendienste förmlich von den Bundesländern zu beauftragen. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird auf das Maß beschränkt, das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch im Nachhinein in angemessener Weise kontrolliert, ob es möglicherweise zu einer Überkompensation gekommen ist. Die kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden klar von den Tätigkeiten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags getrennt und müssen marktkonform gestaltet werden. Die Überwachung der Einhaltung dieser Auflagen durch externe Kontrollorgane wird verstärkt. Schließlich legen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten transparent dar, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen sie Sublizenzen für Sportrechte an Dritte vergeben. [Quelle: PM der Europäischen Kommission vom 24.04.2007]

Die Frist für die Umsetzung der Verpflichtung beträgt zwei Jahre. Entsprechend äußerte der Verband der Privatsender seine Hoffnung, daß damit auch die digitale Expansion der öffentlich-rechtlichen Sender eingedämmt werden könne.

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Themen: Film , Film Und Fernsehen
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 25. April 2007 auf http://kleinblog.com/.

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