Gewöhnlich wird von Mai bis September nicht geheizt , so dass eine Schuldenübernahme für Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II
ausscheidet.
So die Aussage des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2011, - L 5 AS 328/11 B ER - Übernahme in Höhe von
9.573,57 EUR abgelehnt. Keine Übernahme von Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich
verhalten hat. Eine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Es kommt hier aber die
Anwendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift in Betracht. Als vergleichbare Notlage ist beispielsweise eine (drohende) Stromsperre
anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl.
entspr. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, L 7 AS 546/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember
2008, L 7 B 384/08 AS,). Es ist nicht für alle Fallkonstellationen zweifelsfrei, ob dies auch für eine Sperre der Gasversorgung gilt
(bejahend Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105; so auch Beschluss des Senats vom 7. Juli
2011, L 5 AS 177/11 B ER,). Denn sowohl das zum
Waschen als auch die Räume selbst können mit erwärmt
werden. Dies kann aber offen bleiben. Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie evtl. Behinderungen der jeweiligen
Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, ferner das in der vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter
Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur
Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im
Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt,
dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert hat. In einem
solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl.
auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010, L 13 AS 147/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L
3 AS 557/10 B ER). Die Träger der dürfen nicht zum "Ausfallbürgen von Energieversorgungsunternehmen" werden (LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2007, L 2 B 242/07 AS ER). Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Das
Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den
Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache
zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidun…
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