Gewinnzusagen vom Postfach
Werbebriefe nerven. Werbebriefe mit Gewinnzusagen nerven ebenfalls. Gewinnzusagen sind verbindlich, § 661a BGB. Aber wo will man die
einklagen, wenn der Absender auf den
Antillen oder an einem sonstigen unerreichbaren Ort sitzt?
Die Antwort gibt jetzt das Landgericht Koblenz. Denn die meisten diese Werbe-/Gewinnmailings sehen für die Bestellantwort eine
deutsche Postfach-Adresse vor. Und dessen regelmäßig in Deutschland ansässigen Inhaber kann die Auszahlungspflicht auch dann treffen,
wenn er die Post eigentlich (oder angeblich) nur ins Ausland weiterleitet. Mit dieser Begründung war jetzt ein genervter Verbraucher
mit seiner Klage aus einer Gewinnzusage vor dem Amtsgericht Lahnstein und dem Landgericht Koblenz erfolgreich
Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben damit einer Verbraucherin Recht gegeben, die eine schriftliche Mitteilung
über einen vermeintlichen Gewinn in Höhe von 1.500 € erhalten und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt
hat.
Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht =
Sie haben gewonnen !” überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”.
In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin],
mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?”. In einem
anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x
1.500 Euro in bar (pers. Überg.)”) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im
Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den
vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein
„Reservierungsservice, Postfach ?” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice
gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach
für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung
sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz
das erstinstanzliche Urteil nun bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach
Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen
Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das
Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma
„Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach
Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt
des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage
nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass
die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist
deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet.
Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Landgerichts nicht eröffnet.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 29. April 2008 - 12 S 30/08
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