BayVGH kippt Gewinnspielsatzung teilweise
beck-blog | 30. Oktober 2009 — Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Satzung über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Priva…
Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Teil rechtswidrig. In seinem Urteil erklärte der Münchener Verwaltungsgerichtshof damit mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für unwirksam.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt.
Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig.
Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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