Gewinnspiel! Preisausschreiben! - Ein Gewinn für alle? – Teil 3
Bereits in den letzten beiden Wochen informierte die IT-Recht Kanzlei in zwei Teilen darüber, welche Regeln die Veranstalter von
Gewinnspielen und Preisausschreiben beachten müssen – insbesondere im Internet. Erfahren Sie heute im dritten und letzten Teil, ob §
4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig ist oder ob zwingend jede Koppelung eines Gewinnspiels mit dem Verkauf von Waren wettbewerbswidrig
ist.
Gesetze sind das eine – Rechtsprechung das andere
In den letzten beiden Wochen hat die IT-Recht Kanzlei die Vorschriften der § 4 Nr. 5 und § 4 Nr. 6 UWG vorgestellt. Heute wird die
zuletzt genannte Vorschrift vor dem Hintergrund eines noch jungen EuGH-Urteils beleuchtet, das einmal mehr zeigt, dass die Lektüre
des Gesetzes stets hilfreich ist – aber eben bei Weitem nicht ausreicht. Der EuGH – oberste rechtliche Instanz im Bereich der
europaweit vereinheitlichten Vorschriften des Lauterkeitsrechts – hat darüber entschieden, ob jede Koppelung von Gewinnspielen mit
dem Erwerb von Waren zwingend rechtswidrig ist, so wie es der Wortlaut des § 4 Nr. 6 UWG an für sich bestimmt, oder Ausnahmen davon
denkbar sind. Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits zuletzt über das Urteil berichtet.
Das Gesetz, um das es geht
Es geht um § 4 Nr. 6 UWG, worin es heißt:
Unlauter handelt (..), wer (Nr. 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer
Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß
mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden. Der EuGH hat Recht gesprochen – § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig?
Bonussysteme, bei denen Kunden bei jedem Einkauf eine gewisse Anzahl von Punkten erhalten, die sie sammeln können, werden
grundsätzlich überhaupt nicht von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, weil die Prämie dabei in aller Regel nicht darin besteht, an einem
Gewinnspiel/Preisausschreiben mitmachen zu dürfen. Vielmehr werden als Prämie regelmäßig bestimmte Sachpreise nach (eigener) Wahl
oder Wertgutscheine o.ä. vergeben. Gegenstand des Prozesses, der nun vom EuGH entschieden wurde (Urteil vom 14.01.2010, Az.
C-304/08), war ein Bonussystem eines Einzelhändlers, bei dem die Kunden nach dem Sammeln einer bestimmten Anzahl von Punkten, die
mittels Einkäufe bei dem Einzelhändler erworben werden konnten, kostenlos an einer Lotterie teilnehmen durften. Die Kunden haben
durch das Sammeln der erforderlichen Punkteanzahl somit die Chance auf einen Lotteriegewinn erhalten. Kostenlos konnte man an der
Lotterie jedoch nur dann teilnehmen, wenn man bei dem Einzelhändler soviel einkaufte, dass die entsprechende Punktezahl zusammenkam.
Somit war die Teilnahme an der Lotterie (=Gewinnspiel) damit gekoppelt, dass die Verbraucher bei dem Einzelhändler Waren erwarben.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG schien ganz offensichtlich vorzuliegen – daher bekam die dagegen klagende deutsche Zentrale zur …
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