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Gewinnrealisierung bei zu erstellenden Eigentumswohnungen

am 02.11.2005 von http://www.meisen.info

Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der bilanzierende Gewerbetreibende, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung im Fachschrifttum beim Verkauf von Vermögensgegenständen im Allgemeinen als objektiviert und willkürfrei erfüllt an, wenn der Vermögensgegenstand ausgeliefert, der Anspruch auf die Gegenleistung entstanden und die Gefahr des zufälligen Untergangs (sog. Preisgefahr) auf den Käufer übergegangen ist. Die Forderung aus dem Verkauf eines Grundstücks ist demnach realisiert mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Das ist der Zeitpunkt der Übergabe.

Bei Werkverträgen, wie etwa bei Verträgen über die Erstellung von Gebäuden, i.S. des § 631 BGB bedarf es außer der Übergabe der Abnahme des Werkes durch den Besteller (§ 640 BGB), um den Übergang der Preisgefahr und damit die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Hängt die Realisierung des für die Wohnungen zu entrichtenden Entgelts mithin von der Abnahme durch die Erwerber ab, ist die Besonderheit zu beachten, …

Zur Fälligkeit einer Werkunternehmervergütung trotz ausdrücklicher Vereinbarung einer förmlichen Abnahme

Recht und Alltag / Wird in einem VOB-Bauvertrag abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, muss keine Partei sie mehr eigens gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B “verlangen”. Wird innerhalb der F…

BGH: Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rechtblog / Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ein rechtsf…

Nichterscheinen zur Abnahme = Abnahme

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Erscheinen die Auftraggeber eines Bauwerkes nicht zum vereinbarten Abnahmetermin, ist von einer konkludenten Abnahme auszugehen, wenn sie den Termin zur Abnahme selbst bestimmt haben und seitens des Bauherrn eine Abnahme erfolgte, ohne dass dieser si…

WEG kann Mangelbeseitigungsanspruch eines einzelnen Eigentümers an sich ziehen

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Der BGH (Urteil vom 12.04.2007, Aktenzeichen VII ZR 236/05) hat eine wichtige Entscheidung zum WEG-Recht gefällt: a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Geme…

Stellung einer Sicherheit kann auch nach Abnahme verlangt werden

Heinicke und Kollegen / BGH vom 22.1.2004, Az. VII ZR 68/03 Unter Geltung der VOB wurde ein Bauunternehmen mit Arbeiten an einem Altenpflegeheim beauftragt. Nach Abnahme und Stellung der Schlussrechnung verweigerte der Auftraggeber die Zahlung, da Mängel aufgetreten seien.…

Fälligkeit des Werklohns nach Kündigung auch ohne Abnahme?

Heinicke und Kollegen / BGH-Urteil vom 22.09.2005, Az: VII ZR 117/03 Der Auftraggeber kündigte einen VOB-Werkvertrag. Der Unternehmer rechnet seine Vergütung ab. Der AG rechnet hiergegen mit Schadensersatzansprüchen wegen Restfertigstellungsarbeiten wegen Mängeln auf. E…

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