Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
am 04.06.2008 von Prof. Dr. jur. Dieter Nennen
Sie hatten die Versendung standardisierter Werbesendungen an vorwiegend ältere Verbraucher über ausländische Gesellschaften organisiert. Die Sendungen waren mittels Datenbanken personalisiert und als persönliche Schreiben gestaltet, beigefügt war jeweils ein Warenkatalog. Die Geschenke sollte der Empfänger dabei nur erhalten, wenn er Waren im Mindestwert von € 15,00 bestellte. Übersandt wurde daraufhin allerdings nur „wertloser Plunder“. Auch zugesagte Gewinne wurden nicht ausgeschüttet, es fanden keinerlei Gewinnspiele statt. Den Angeklagten ging es ausschließlich darum, den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren mit unwahrer und irreführender Werbung zu fördern – strafrechtswidrig nach § 16 Abs.1 UWG!
Gewinnzusagen vor den Zivilgerichten
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten, so § 661a BGB. Eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung liegt vor, wenn die nach Inhalt und Gestaltung bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers der Eindruck entstehen kann, er werde einen bereits gewonnenen Preis erhalten. Das ist etwa der Fall bei einem Schriftstück mit offiziellem Anschein, versehen mit Stempeln und Beglaubigungsvermerken. Wie der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ausführt, spricht das Schriftstück davon, dass „bereits am 2. Juli eine Ziehung“ stattgefunden habe mit dem Hinweis „Ihr Bargeld-Guthaben“ in Höhe von 250.000 DM könne binnen 14 Tagen „abgerufen“ werden.
Dass die Gewinnauszahlung noch von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird, ändert nichts an der Qualifikation der Werbesendung als Gewinnzusage. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen …
OLG Hamm: Sie haben (nicht) gewonnen ... Sicher! - Zu Gewinnzusagen nach § 661a BGB
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB setzt voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu e…
“Sie haben (nicht) gewonnen … Sicher!”
Handakte WebLAWg / Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB setzt voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken,…
Sie haben gewonnen - auch den Zivilprozess
Lichtenrader Notizen / Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben der Empfängerin eines der vielen Schreiben mit Gewinnversprechen Recht gegeben und den Absender des Schreibens rechtskräftig zur Zahlung verurteilt.Die Pressemitteilung des Landgerichts Ko…
Bargeldregen
LawBlog / “Der Gewinner erhält garantiert 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.” “Tatsache ist und bleibt, Sie haben gewonnen.” “Der Gewinner … erhält ohne wenn und aber 1.500.- Euro in Bar ausgezahlt.” Und so weiter. Blub…
BGH (1 StR 166/07 ) entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
Recht für Verbraucher / Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§…
Bundesgerichtshof : Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel
MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 30.05.2008 – Az. 1 StR 166/07; Vorinstanz: LG Mannheim – Entscheidung vom 14.06.2006 – Az. 22 KLs 605 Js 27831/04 <b>Zur Sache:</b> <br><br> Mit Urteil vom 14.06.2006 hat das Landgericht Mannheim drei Ang…
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