Gewichtige Änderung in Sachen BGH und Störerhaftung

Der BGH hat bekanntlich am 18.3.2010 zur Störerhaftung bei einem WLAN verhandelt. Bisher gingen fast alle davon aus, dass es um ein ungesichertes WLAN ging. Hier nun der Hinweis: Das ist falsch!

In der Sache beim BGH geht es um ein WLAN, das mittels einer WPA-Verschlüsselung gesichert war. Das vorinstanzliche Landgericht (2/3 O 19/07) hatte festgestellt, dass der WLAN-Router geschützt war und wirft dem Beklagten vor, dass er seinen Router mit dem ausgeliefeten Passwort genutzt hat, also dieses nie geändert hat. Der Vorwurf lautet also nicht – und wurde beim BGH angeblich auch so angesprochen – dass das Funknetzwerk offen war, sondern vielmehr dass das voreingestellte Passwort unsicher war und der Kläger dies hätte ändern müssen.

In der Sachfrage wird der BGH somit nicht entscheiden, ob/wie man für ein offenes WLAN haftet, sondern inwieweit man für ein WLAN haftet, das zwar gesichert ist, aber mit voreingestellten Daten bei älterem Sicherungsmechanismus. Sollte der BGH hier eine Haftung bejahen, wird das weit über das Ausmaß hinaus gehen, das bisher (bei einer Entscheidung zum freien WLAN) angenommen wurde.So wird sich evt. zwangsläufig die Frage stellen, inwieweit Laien sich mit technischen Sicherheitsf…

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Themen: It-recht , Landgericht , Router , Wpa
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 20. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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Wichtiger Hinweis zu BGH in Sachen Störerhaftung

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