Gewerkschafts-e-mails an Arbeitnehmer trotz Verbots der privaten Nutzung der e-mail Adresse!

Der zuständigen Gewerkschaft des Arbeitnehmers ist es erlaubt, sich über den Weg der dienstlichen e-mail mit Werbung und Informationen an den Arbeitnehmer zu wenden. Dies ist ihr auch dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber die e-mail Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt hat, also ein Verbot für private Zwecke besteht. 1. Sachverhalt: Ein IT-Dienstleister wollte über den Weg der Klage der Gewerkschaft ver.di den Kontakt per e-mail mit dem Arbeitnehmer verbieten, wenn diese nur Informationen und Werbung enthielten. Er stützte dies auf das klare Verbot der Nutzung der e-mail Adresse zu Privatzwecken. Grundsätzlich ist de Benutzung von e-mails zum privaten Gebrauch eine Störung des Betriebsablaufs und darf jederzeit vom Arbeitgeber untersagt werden. Im vorliegenden Urteil sah das Gericht dies in der Entscheidung vom 20.01.2009 - Az.: 1 AZR 515/08 anders. 2. Pressemitteilung des BAG: Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, d…

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Themen: Arbeitnehmer
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. März 2009 auf http://www.drbuecker.de.

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