Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig

Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste ist nicht tariffähig. Der entsprechende Beschluss des LAG Köln (vom 20.5.2009 - 9 TaBV 105/08, BeckRS 2009, 64528) ist jetzt rechtskräftig. Die GNBZ und der Arbeitgeberverband der Neuen Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) hatten zwar zunächst Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (1 ABR 101/09), diese aber kurz vor dem für den 20.4.2010 anberaumten Termin zurückgenommen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die GNBZ keine tariffähige Gewerkschaft ist und bei Abschluss des „Tarifvertrags“ zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen mit dem AGV-NBZ und des „Tarifvertrags“ Mindestlohn mit dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste e.V. im Dezember 2007 auch keine tariffähige Gewerkschaft war.

Der Rechtsstreit hatte Aufsehen erregt, weil der Deutschen Post vorgeworfen worden war, mit Hilfe der GNBZ unliebsame Konkurrenz auf dem Briefmarkt auszuschalten. Die "Tarifverträge" der GNBZ, so der Vorwurf, sollten ein Lohnniveau etablieren, das angesichts der höheren Tariflöhne bei der Deutschen Post für diese irrelevant, für die Wettbewerber aber wirtschaftlich nicht tragbar sei. Das LAG Köln war dieser Argumentation zwar…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Tariffähigkeit , Gnbz , Postdienstleistungen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. April 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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