Gewerkschaft: E-Mail für Dich
am 30.05.2007 von JuracityBlog
Eine Gewerkschaft darf - ohne Genehmigung -keine 3000 E-Mails auf dienstliche E-Mailadressen eines Unternehmens versenden, um die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu informieren, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (ArbG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 11 GA 60/07). Die Entscheidung erging allerdings in einem Eilverfahren und nur vorläufig, so dass noch eine anderslautende Hauptsacheentscheidung ergehen kann. Die Gewerkschaft hatte per E-Mail die Arbeitnehmer eines IT-Unternehmens über geplante Umstrukturierungsmaßnahmen informiert und angekündigt, dass sie die Arbeitnehmer über die weiteren Entwicklungen per Mail auf dem Laufenden halten wolle. Im Unternehmen ist die Nutzung des E-Mailaccounts nach einer mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
Bezüglich der E-Mail-Nutzung für gewerkschaftliche Werbung lag bisher lediglich eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2000 Aktenzeichen 6 Sa 562/99, in AUR 2001, 71, vor, wonach einem betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglied erlaubt ist, von seinem häuslichen Privat-PC aus …
ArbG Frankfurt a.M.: Zusendung von Gewerkschaft-Mails an Arbeitnehmer rechtswidrig
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Einzelverbindungsnachweis und Mitbestimmung Betriebsrat
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Ortszuschlag: ArbG Weiden Urteil vom 28.02.2007 Aktenzeichen 1 Ca 931/06
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ArbG Berlin: Gekündigter Arbeitnehmer darf nicht von elektronischer Kommunikation ausgeschlossen werden
ElbeBlawg / Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer auch dann, wenn er diesem bereits gekündigt hat, vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vom firmeneigenen Intranet und Internetzugang abschneiden. Das Berliner Arbeitsgericht hat entschieden, das…
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ArbG Aachen: Fristlose Kündigung eines Systemadministrators wegen Vertraulichkeitsverletzungen
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