Gewerbsmäßiges Handeln beim Betrug

Das Freie Wort schildert in zwei Artikeln (27.04.2010 und 29.04.2010) , den Fall eines Paares aus Eisenach, dass von Betrügereien gelebt hat.

Bemerkenswert erscheint mir an dem Fall vor allem die Überraschung der Angeklagten bei der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit.

Zum Verständnis: Betrug (§ 263 StGB) wird im Normalfall (§ 263 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft

Bei einem besonders schweren Fall erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ein besonders schwerer Fall soll in der Regel gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB auch bei Gewerbsmäßigkeit vorliegen.

Diese Gewerbsmäßigkeit wird dabei zum Teil deutlich schneller angenommen als viele Menschen denken:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte, ohne dass er daraus ein “kriminelles Gewerbe” zu machen braucht (Quelle: Fischer, StGB, Vor § 52, Rn. 62).

Die Gewerbsmäßigkeit soll in der Regel bei auf wiederkehrende Leistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Rente, BaföG usw.) vorliegen (Quelle: Fischer, StGB, § 263, Rn. 120). Die mögliche Ausnahme bei verhältnismäßig geringem Schaden wird dagegen gerne übers…

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Themen: Juristisches , Stgb , Betrug , Freiheitsstrafe
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. Mai 2010 auf http://www.martin-neldner.de.

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