Gewerbliche Promotionsvermittlung darf ausgeschlossen werden ...

... meint das OVG Niedersachsen im Normenkontrollverfahren zur Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Leibniz-Universität Hannover. Näheres ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichts: Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit einem auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 ergangenen und nunmehr bekannt gegebenen Urteil - 2 KN 906/06 - entschieden, dass Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden dürfen, wenn dies in der Promotionsordnung so geregelt ist. Der Senat hat eine entsprechende Ausschlussregelung in der Promotionsordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Normenkontrollverfahren für rechtmäßig erachtet. Die Antragsteller des Normenkontrollantrages sind Rechtsanwälte und seit Jahren berufstätig. Sie streben an der Universität Hannover die Erlangung eines Doktorgrads (Promotion) an. Der Kontakt zu dem früheren "Doktorvater", einem inzwischen aus den Diensten der Universität Hannover ausgeschiedenen Professor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Promotionsberater gegen Zahlung von rund 40.000 DM/20.000 EUR vermittelt worden. Die Universität Hannover hat ihre Promotionsordnung im Jahr 2004 dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsberaters gegen Entgelt die Zulassung zum Promotionsverfahren ausschließt. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Regelung vom Niedersächsischen Hochschulgesetz gedeckt ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ein aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - folgendes Grundrecht und auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen können, beruht die Regelung in der Promotionsordnung auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist daher mit Blick auf diese Verfassungsbestimmungen nicht zu beanstanden. Auch das Übermaßverbot ist nicht verletzt. Eine derartige Vertragsgestaltung zwischen Doktorand und Promotionsberater ist dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt, denn es besteht ersichtlich ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die bloße Vermittlung…

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Erschienen 3. Februar 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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