Gewerbesteuer und die formwechselnde Umwandlung

Die formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH führt gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt. Ein irrtümlich an die KG statt an die GmbH gerichteter Gewerbesteuermessbescheid ist deshalb nicht nichtig.

Die während eines von dem Steuerschuldner angestrengten finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung des Finanzamts, mit der es die Nichtigkeit des angefochtenen Steuerbescheids feststellt, ist als ein die Behörde bindender, feststellender Verwaltungsakt zu verstehen.

Eine Gemeinde kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung für einen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet, der infolge eines dem Finanzamt im Gewerbesteuermessverfahren unterlaufenen Fehlers entstanden ist.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2010 – 2 S 939/08

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Themen: Gewerbesteuer , Finanzverwaltung , Umwandlung , Gewerbesteuermessbetrag
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 20. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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