(Gewerberecht/Gaststättenrecht) BGH vom 13.7.2011: Rauchverbot führt nicht zu Mangel des Pachtgegenstands (XII ZR 189/09)
Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter
wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen.
Die Klägerin (Pächterin) verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge
des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.
Die Klägerin pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand.
Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten
Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des
Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Das hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Pächterin ist erfolglos geblieben.
Die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das gewerbliche
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt. Die mit dem gesetzlichen
Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich
auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen
daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters
durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann.
Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 581 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag)
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt,
die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§ 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels)
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
Vermieter zu vertrete…
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