EU-Mahnverfahren
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
Hurra! Die CSU fordert mehr Mitspracherechte für den Bundestag auf europäischer Ebene:
Bundestag und Bundesrat sollen das Recht erhalten, zu jeder europäischen Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Nehmen sie dieses Recht wahr, soll die Bundesregierung bei Verhandlungen an die Stellungnahme gebunden sein. Dieser Vorschlag orientiert sich an Regelungen, die in Österreich gelten.
Zu jeder europäischen Entscheidung? Wohl kaum. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung auch die Exekutive schützt. Ihr muss ein “Kernbereich” erhalten bleiben. Zu diesem Kernbereich gehören unter anderem die Willensbildung der Regierung, der Vollzug der Gesetze im Einzelfall sowie bestimmte auswärtige Angelegenheiten. Das Grundgesetz, so das BVerfG, “spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu.”
Das Parlament darf also nicht jede Angelegenheit zu seiner eigenen machen, sondern nur jene, für die es auch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuständig ist. So ist es auch in Österreich, das von der CSU als Beispiel herangezogen wird: Dort richtet sich die Mitwirkung des Parlaments in Bundessachen nach Art. 23e Abs. 2 B-VG. Die Vorschrift bestimmt:
Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
(Der Nationalrat ist die erste Kammer des österreichischen Parlaments, die zweite Kammer ist der Bundesrat, dessen Mitglieder von den Landtagen entsendet werden. Art. 23d Abs. 2 B-VG enthält eine entsprechende Regelung für die Mitwirkung des Bundesrates in Länderangelegenheiten.)
Auch in Österreich gilt also: Der Gesetzgeber darf der vollziehenden Gewalt nur hineinreden, wenn es Angelegenheiten betrifft, die gesetzlich geregelt werden können. Dass wir noch einmal unsere Exekutive vor den Politikern schützen müssen: Wer hätte das gedacht?
Erschienen 15. Juli 2009 auf http://ber1.wordpress.com.
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