Gewährleistungsausschluss unbeachtlich, wenn KfZ als “fahrbereit” angeboten wird

Und schon wieder ein examensrelevanter Fall aus dem Bereich des KfZ-Kaufs. Dieser hier ist zwar schon etwas älter aber dafür umso interessanter. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.5.2009 – 28 U 42/09) hatte über folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Sachverhalt zu urteilen:

Sachverhalt

Der Beklagte, Eigentümer eines erstmals 1988 zugelassenen Toyota Landcruiser, stellte diesen am 8. August 2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel beanstandet. Der Wagen erhielt unter anderem aufgrund von Korrosionsschäden, die Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten, keine Prüfplakette. Der Beklagte ließ Reparaturbleche aufschweißen. Bei der erneuten Vorführung zum TÜV erhielt das Fahrzeug die Prüfplakette.

Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen bei “ebay” zum Verkauf an. Den Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem Versteigerungsangebot des Beklagten heißt es unter anderem:

“TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten. … Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird “so wie er ist” von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie…”

Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25. September 2006 für 4.909 €, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug, die es nach Dessau überführte. Die Klägerin ließ eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet sei.

Durch Anwaltschreiben vom 2. Februar 2007 berief die Klägerin sich darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14. Februar 2007 zur Nachbesserung auf. Im Einzelnen führte die Klägerin an: Der Leiterrahmen über der Hinterachse weise große beidseitige Durchrostungen auf, die mit Unterbodenschutz überstrichen worden seien; daher sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Auf dem Unterboden seien Bleche unfachmännisch aufgeschweißt und mit Unterbodenschutz versehen worden. Ferner seien weitere Durchrostungen sowie ein Mangel am Getriebe festgestellt worden.

Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Er führte unter anderem an, …

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Themen: Urteile , Beschaffenheitsvereinbarung , Olg Hamm , Autokauf , Toyota , Gewährleistung , Garantie , Gewährleistungsausschluss , Kfz

Erschienen 18. September 2009 auf http://www.examensrelevant.de.

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