Gewährleistungsausschluss unbeachtlich, wenn KfZ als “fahrbereit” angeboten wird
Und schon wieder ein examensrelevanter Fall aus dem Bereich des KfZ-Kaufs. Dieser hier ist zwar schon etwas älter aber dafür umso
interessanter. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.5.2009 – 28 U 42/09) hatte über folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Sachverhalt zu
urteilen:
Sachverhalt
Der Beklagte, Eigentümer eines erstmals 1988 zugelassenen Landcruiser, stellte diesen am 8. August 2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel
beanstandet. Der Wagen erhielt unter anderem aufgrund von Korrosionsschäden, die Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten,
keine Prüfplakette. Der Beklagte ließ Reparaturbleche aufschweißen. Bei der erneuten Vorführung zum TÜV erhielt das Fahrzeug die
Prüfplakette.
Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen bei “ebay” zum Verkauf an. Den Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem
Versteigerungsangebot des Beklagten heißt es unter anderem:
“TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein
geiles Teil mit Nehmerqualitäten. … Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass
dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der
Artikel wird “so wie er ist” von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe
des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende
Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende
diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie…”
Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25. September 2006 für 4.909 €, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde
nicht geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug, die es nach Dessau überführte. Die Klägerin
ließ eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse
beidseitig durchgerostet sei.
Durch Anwaltschreiben vom 2. Februar 2007 berief die Klägerin sich darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, und
forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14. Februar 2007 zur Nachbesserung auf. Im Einzelnen führte die Klägerin an: Der
Leiterrahmen über der Hinterachse weise große beidseitige Durchrostungen auf, die mit Unterbodenschutz überstrichen worden seien;
daher sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Auf dem Unterboden seien Bleche unfachmännisch aufgeschweißt und mit
Unterbodenschutz versehen worden. Ferner seien weitere Durchrostungen sowie ein Mangel am Getriebe festgestellt worden.
Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Er führte unter anderem an…
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