Gewährleistungsausschlüsse auf eBay

Bei kaum einem Angebot auf eBay findet sich nicht der Hinweis, dass keine haftung und keine Gewährleistung übernommen werde, meist kombiniert mit irgendwelchen schwammigen Bezugnahmen auf nicht näher bezeichnete EU-Richtlinien. Zumindest für gewerbliche Verkäufer dürfte damit jetzt Schluss sein, denn der Bundesgerichtshof entschied gestern, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ist der Beklagte bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin, eine Mitbewerberin des Beklagten, erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Wuppertal hat die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat sodann jedoch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beklagte eBay-Händlerin antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Verurteilung in seinem gestrigen Revisionsurteil.

Der Bundesgerichtshof ist, ebenso wie zuvor bereits das OLG Düsseldorf, davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.

Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte jedoch einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat.

Gleichtzeitig hat der Bundesgerichtshof damit auch die bisher umstrittene Frage …

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Themen: Ebay , Uwg , Internetauktion , Registriert , Internethandel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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