Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Nach einem Vorhaben einiger Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union soll der Gewährleistungszeitraum für sog. „langlebige Güter“ von bisher 2 Jahren auf 4 Jahre verlängert werden.
Was unter den Begriff „langlebige Güter“ fallen soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürften Autos, Fernseher, Computer oder auch Haushaltsgeräte hierunter fallen. Frankreich reicht dieser Schritt allerdings nicht aus, sondern will im Rahmen dieses Gesetzesvorhaben die Gewährleistungsfrist bei sog. versteckten Mängeln sogar auf 10 Jahre erweitern.
Für den Fall der Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens dürfen sich vor allem die Hersteller auf höhere Kosten in Milliardenhöhe vorbereiten. Gerade im privaten Baurecht müssen die ausführenden Unternehmen gegenüber ihren Auftraggebern einen längeren Gewährleistungszeitraum als die Hersteller der verbauten Produkte hinnehmen.
Gewinner dieses Vorhabens wird in jedem Fall der Verbraucher und der Verbraucherschutz sein. Aber auch die Händler werden von dieser Neuregelung profitieren, da sie vermehrt den Hersteller des Produktes in Regress nehmen werden können.
Mit diesen verbraucherfreundlichen Regelungen ist es aber noch nicht getan. Während in Großbritannien und Irland Verbraucher bei Produktmängeln sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, ist dies in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten dies erst möglich ist, wenn die Nacherfüllung vom Verkäufer verweigert wurde , die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Käufer wegen Unzumutbarkeit die Nacherfüllung v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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