Getrennte Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung

Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Ein Erstattungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.

Dabei sieht der Bundesgerichtshof keine sachlichen Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits. Die Abmahnungen hätten auch in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.

Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.

Dabei ist im Streitfall darauf abzustellen, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zeitungsartikels war und dass das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels “Lassen…

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Themen: Abmahnung , Abmahnkosten , Persönlichkeitrecht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 12. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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