Getrennte Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und
Bildberichterstattung andererseits hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung
von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem
Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Ein Erstattungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der
Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit
im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner
Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der
Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des
Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei
handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im
Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers
fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine
getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.
Dabei sieht der Bundesgerichtshof keine sachlichen Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der
Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits. Die Abmahnungen hätten
auch in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer
Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen
Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann.
Dabei ist im Streitfall darauf abzustellen, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zeitungsartikels war und dass
das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels “Lassen…
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