Gesundheitsreform verstößt nicht gegen die Verfassung

Karlsruhe, 10.Jun (Reuters) - Die Gesundheitsreform verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch mehrere Klagen privater Krankenversicherungen gegen das Gesetz ab. Die Versicherer würden durch die Änderungen nicht in ihren Grundrechten wie der Berufs- und der Vereinigungsfreiheit verletzt, hieß es in dem Karlsruher Urteil. Die Kläger hatten sich unter anderem dagegen gewehrt, dass die Privatkassen seit diesem Jahr einen Basistarif anbieten müssen und Privatversicherte bei einem Kassenwechsel ihre Altersrückstellungen zum Teil mitnehmen dürfen.

Behandelt wurden die Klagen der Versicherungsunternehmen Victoria, Axa, Debeka, Allianz und Süddeutsche Krankenversicherung sowie von drei Privatversicherten. (Az.: 1 BvR 706/08)

Die privaten Kassen sehen sich durch die Neuregelungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Der neue brancheneinheitliche Basistarif darf mit rund 570 Euro pro Monat nicht teurer sein als der durchschnittlich teuerste Tarif bei einer gesetzlichen Kasse. Der Tarif muss zudem mit den Leistungen der gesetzlichen Versicherung vergleichbar sein. Auch dürfen die Antragssteller nicht wegen Krankheiten oder ihres Alters abgelehnt oder mit Risikoaufschlägen bedacht werden.

Zwar würde durch den Basistarif in die Berufsausübungsfreiheit der privaten Versicherer eingegriffen, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsbegründung. "Der Eingriff ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, allen Bürgern einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zu gewährleisten." Das Geschäftsmodell der privaten Versicherungen werde dadurch nicht auf Dauer zerstört.

Auch die Mitnahme von Altersrückstellungen ist nach Ansicht der Richter durch das Ziel gerechtfertigt, mehr Wettbewerb zwischen den privaten Kassen zu schaffen. Die Prognosen des Gesetzgebers seien insgesamt nicht zu beanstanden. Dieser müsse die Entwicklung jedoch weiter beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen.

Das oberste Gericht billigte auch die höheren Hürden für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Dieser ist nach der Reform nur noch Arbeitnehmern erlaubt, deren Verdienst in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze von zurzeit 48.600 Euro überschritten hat. Dies sei gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Kassen auf Dauer zu sichern, sagte Papier. Vor der Änderung mussten Versicherte nur ein Jahr lang über der Pflichtgrenze verdient haben.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sah durch das Urteil die Haltung der Bundesregierung bestätigt. Für die mit der Reform eingeführten Neuregelungen für die PKV bestehe nun endgültig Rechtssicherheit. Damit sei geklärt, dass auch die Privatversicherer soziale Verantwortung übernehmen müssten, "damit jeder und jede in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz verfügen kann, und auch Ältere vor Überforderung durch überhöhte Prämien geschützt werden können". Die Ministerin forderte die privaten Versicherer auf, die neuen Regelungen im Sinne des Gesetzgebers umzusetzen und bei künftigen Reformen konstruktiv mitzuarbeiten.



Quelle: Reuters (10. Juni 2009)

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Themen: Wettbewerb , Germany , Allianz , Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , Gesundheitsreform , Western Europe , Europe , German General News , Domestic Politics , Central And Eastern Europe , Health And Medicine , Labour; Employment; Unemployment , Financials , Bvr , Victoria , Krankenversicherungen , Axa , Krankheiten , Debeka , Macro-economics , Insurance (industry Group) , Healthcare , Healthcare Services , Pharmaceuticals (sub-industry)

Erschienen 10. Juni 2009 bei http://www.reuters.com.

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