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Gesundheitsreform: Änderungen zum 1. April 2007

am 10.04.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/

Unter anderem sind im Rahmen der sogenannten Gesundheitsreform zum 1. April 2004 folgende Änderungen in Kraft getreten:
I. Gesetzliche Krankenversicherung
1.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine neue Versicherungspflicht für bislang Nichtversicherte eingeführt. Diese betrifft Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und entweder zuvor gesetzlich versichert waren oder die noch gar keine Absicherung im Krankheitsfall hatten. Das selbe gilt für die Pflegeversicherung.

2.
Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbständige wird abgesenkt. Für freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen nunmehr als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von 1.225 Euro monatlich (bisher 1.837,50 Euro). Bei der Ermittlung des Einkommens ist jedoch auch das Vermögen und das Einkommen und das Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen!

3.
Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge ruhen die Leistungsansprüche. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
4.
Die Krankenkassen müssen numehr sogenannte Wahltarife anbieten. Neben den Tarifen für besondere Versorgungsformen (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, spezielle Hausarzttarife), die von allen Kassen angeboten werden müssen, könenn die Kassen noch folgende Tarife anbieten: Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife sowie Tarife für die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die von der Regelversorgung ausgeschlossene sind.
Bei Wahl dieser Sondertarife ist jedoch zu beachten, dass eine dreijährige Bindungsfrist in Kraft tritt. Ein Wechsel der Kasse vor Ablauf dieses Zeitraums ist nur in Ausnahmefällen möglich.


4.
Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere …

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