Gesundheitsreform verstößt nicht gegen die Verfassung
Reuters | 10. Juni 2009 — Karlsruhe, 10.Jun (Reuters) - Die Gesundheitsreform verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht wies a…
Karlsruhe (Reuters) - Die Gesundheitsreform verstößt nicht gegen das Grundgesetz und kann unverändert in Kraft bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch mehrere Klagen privater Krankenversicherungen gegen das Gesetz zurück. Die Versicherer würden durch die Änderungen nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die Kläger hatten sich unter anderem dagegen gewehrt, dass sie seit diesem Jahr einen Basistarif anbieten müssen und Privatversicherte bei einem Kassenwechsel ihre Altersrückstellungen zum Teil mitnehmen dürfen. (Az.: 1 BvR 706/08)
Gesundheitsministerin Ulla Schmidt bezeichnete die Entscheidung der Karlsruher Richter als wichtigen Schritt für eine gerechte Lastenverteilung in der Gesellschaft, an der auch die private Krankenversicherung (PKV) ihren Anteil trage. Der PKV-Verband wertete das Urteil als Bestätigung für das Nebeneinander von gesetzlichen und privaten Kassen.
Geklagt hatten die Versicherer Victoria, Axa, Debeka, Allianz und Süddeutsche Krankenversicherung sowie drei Privatversicherte.
Die Versicherer sehen sich durch die Neuregelungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. So darf der neue brancheneinheitliche Basistarif nicht teurer sein als der durchschnittliche teuerste Tarif bei einer gesetzlichen Kasse. Der Leistungskatalog muss mit dem Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Zudem dürfen die Antragssteller nicht aufgrund von Vorerkrankungen oder ihres Alters abgelehnt oder mit Risikoaufschlägen bedacht werden.
RICHTER: REGIERUNG MUSS NOTFALLS SPÄTER KORRIGIEREN
Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, zwar werde durch den Basistarif in die Berufsausübungsfreiheit der privaten Versicherer eingegriffen. Dies sei aber durch das Ziel der Regierung gerechtfertigt, allen Bürgern einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten. Das Geschäftsmodell der Privaten werde nicht auf Dauer zerstört. So könne ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Versicherten in den Tarif wechselten, da dieser mit rund 570 Euro recht teuer sei und auch nicht den vollen Katalog der GKV umfasse. Die Richter gaben der Regierung aber den Auftrag, wachsam zu bleiben und notfalls zu einem späteren Zeitpunkt Korrekturen vorzunehmen.
Die teilweise Mitnahme von Altersrückstellungen für Neukunden duldeten die Richter, da damit mehr Wettbewerb zwischen den privaten Kassen geschaffen werden solle. Zudem verbleibe ein Teil der angesammelten Gelder beim bisherigen Unternehmen. Bisher ist eine solche Portabilität nicht gegeben. Keine Einwände erhoben die Richter auch gegen die höheren Hürden für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. Dieser ist nur noch Arbeitnehmern erlaubt, deren Verdienst in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze von zurzeit 48.600 Euro pro Jahr überschritten haben statt bisher in einem Jahr. Dies sei gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Kassen auf Dauer zu sichern, sagte Papier.
Schmidt unterstrich, durch das Urteil bestehe endgültig Rechtssicherheit. Auch die Privatversicherer müssten soziale Verantwortung übernehmen, "damit jeder und jede in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz verfügen kann, und auch Ältere vor Überforderung durch überhöhte Prämien geschützt werden können". Die Ministerin forderte die Unternehmen auf, die neuen Regelungen im Sinne des Gesetzgebers umzusetzen.
PKV-Verbandschef Reinhold Schulte sagte, zwar habe das Gericht die Beschwerden zurückgewiesen. Zugleich habe es dem Gesetzgeber aber eine Beobachtungspflicht auferlegt, um zu gewährleisten, dass die Gesundheitsreform auch in Zukunft keine unzumutbaren Folgen für Versicherte und Unternehmen habe.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung zeigte sich überzeugt, dass die Privatversicherten von dem "Wettbewerbsschub" in der PKV profitieren werden.
Erschienen 10. Juni 2009 bei http://www.reuters.com.
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