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Gesundheitskasse

am 02.07.2007 von Das interessiert doch wieder keine Sau...

Die Versichertenkarte eines gesetzlich Versicherten wird eingezogen. Das Sozialgeicht entscheidet im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass der Antragssteller als pflichtversichertes Mitglied zu führen und gegen das Risiko der Krankheit zu versichern sei.
Als dann (nach telefonischer Nachfrage) die Versichertenkarte abgeholt werden soll, liegt die nicht bereit. Also noch einmal ein Anruf. Mit welchem Ergebnis?
“Die Geschäftsführung habe sich dagegen ausgesprochen.”
Dass …

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RA Michael Stübing

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