Gesundheit oder Gleichberechtigung ?
© Liz Collet
Die Frage, welches der beiden Rechtsgüter schützenswerter sei, war Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die das
Bundesverfassungsgericht beschäftigte. Die Inhaberin einer Brotfabrik hatte sie eingereicht. Anlass der von Rosemarie Ewers
eingereichten Verfassungsbeschwerde war die vor 100 Jahren erlassene Arbeitszeitordnung (AZO).
§ 19 der seit 1891 gültigen AZO verbietet zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde aus gesundheitlichen und sittlichen Gründen die
Beschäftigung von Arbeiterinnen grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben zwischen 23.00 und 5.00 Uhr.
Zwei Amtsgerichte hatten dann eine Aussetzung der Verordnung verfügt. Und so musstee das aufgrund der Verfassungsbeschwerde und
aufgrund der Normenkontrollverfahren über die Vereinbarkeit der Arbeitszeitordnung aus Zeiten mit dem Grundgesetz entscheiden. Der Brotfabrikantin Ewers ging es einerseits
um die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Zum anderen war sie ausserstanden, ihre mittelständische Firma profitabel zu
betreiben, wenn die Maschinen auch nachts lieffen. Dazu aber brauchté sie dringend weibliche Arbeitskräfte,da – wie sie geltend
gemacht hatte – nur Frauen bereit waren, in Teilzeit auch nachts am Fließband zu stehen, Männer wollten nur in Vollbeschäftigung
tätig sein. Nachdem sie wegen nächtlicher Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen einen Bußgeldbescheid über 5.000 Mark erhalten hatte,
war sie vor Gericht dagegen vorgegangen.
DGB-Vizechefin Engelen-Kefer vertrat die Auffassung, die Streichung des Nachtarbeitsverbots sei nicht verfassungskonform und
Nachtarbeit gesundsschädlich. Die Realität sei immer noch so, dass Frauen, auch dann, wenn sie nachts arbeiten, für die
Familienaufgaben zuständig seien. Frauen hätten erheblich weniger Tagschlaf als Männer. Das Verbot sei daher auch auf angestellte
Frauen und Männer auszuweiten, die bisher davon ausgenommen seien, Nachtarbeit müsse generell auf das gesellschaftlich unbedingt
notwendige Minimum beschränkt werden. Schutz mit erheblichen Nachteilen
Einig waren Ewers und Engelen-Kefer sich, dass ein Nachtarbeitsverbot ausschließlich für weibliche Arbeitskräfte gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die gesundheitliche Gefährdung nachts tätiger Frauen und Männer werde von Arbeitsmedizinern bestätigt.
Belegt seien eine erhöhte Neigung zu Schlafstörungen, Magen-Darmerkrankungen sowie ein gesteigertes Krebsrisiko. Die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten bezeichnete selbst das Bundesarbeitsministerium als „zunehmend
fragwürdiger“.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte s…
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