Gestaltungspraxis: Finanzgericht und Finanzverwaltung verweigern Gewerbesteuer-Privileg wegen Betriebs einer Photovoltaikanlage

• RA/StB Dr. Falko Tappen, DLA Piper • Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 13.12.2011 (AZ: 6 K 6181/08) entschieden, dass die sog. "Erweiterte Kürzung" der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für Unternehmen, die neben der Verwaltung eigenem Grundbesitzes auch eine Photovoltaik-Anlage betreiben, nicht gewährt werden kann, wenn der Strom entgeltlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Die Erweiterte Kürzung hat den Zweck, Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Ergebnis von der Gewerbesteuer freizustellen, wenn die Gewerbesteuerpflicht nur aufgrund der Rechtsform des Steuerpflichtigen entsteht. Der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausüben muss bzw. daneben nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens bzw. die Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG) betreiben darf; eine Tätigkeit außerhalb des ausdrücklich angeführten „erlaubten“ Bereichs führt zum Ausschluss der Begünstigung. An dem Tatbestandsmerkmal "Ausschließlichkeit" der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes scheiterte daher auch die Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, die auf den Dächern ihrer Liegenschaft zwei Photovoltaikanlagen installieren ließ. Der mit den Photovoltaikanlagen produzierte Strom wurde nicht für den Betrieb der Liegenschaft genutzt, sondern gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Erweiterte Kürzung ab. Eine Erheblichkeitsschwelle existiere nicht, so dass es auf den Umfang der gewerblichen Nebeneinkünfte nicht ankomme. Im Ergebnis unterlagen daher alle Erträge, also auch die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft (!), der Gewerbesteuer. Bewertung Mit dieser Einschätzung liegt das FG Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit der offiziellen Position der Finanzverwaltung. Bereits am 8.4.2011 (GewSt-Kartei ST § 9 GewStG Karte 5) hatte die OFD Magdeburg (AZ.: G 1425-25-St 216) die Ansicht vertreten, dass die erweiterte Kürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG im Verhältnis zu § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG eine Sondervorschrift darstellt, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt. Lediglich die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen seien als Nebentätigkeiten zur Verwaltung oder Nutzung des Grundbesitzes für die Anwendung der erweiterten Kürzung unschädlich. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt nach …

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Themen: Rechtsprechung , Steuern , Stb , Berlin Brandenburg , Strom , Stromnetz , Finanzverwaltung , Privileg , Tappen , Dla Piper , Photovoltaikanlage , Dr. Tappen , Gestaltungspraxis , Finanzgericht Berlin-brandenburg , Ferienwohnung Und "erweiterte Kürzung"

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://lexegese.blogspot.com.

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