Gespart, aber an der richtigen Stelle?
am 22.05.2007 von InsoBlog.de
Ich bin ein Freund von Effizienz. Da habe ich auch großes Verständnis dafür, dass die Banken versuchen, mit möglichst geringen Gerichtskosten möglist viel aus den Sicherheiten herauszuholen. So ein Griff in den Ärmel mit den Tricks der Kreditabwickler ist die beantragte Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld und zwar
wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrages.
Wasndas? Es geht darum, aus dem Duldungstitel möglichst lang die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben zu können. Aber es soll bitte nicht den vollen Betrag der Grundschuld als Streitwert haben. Bei einem “normalen” Teilbetrag würde man zuerst den titulierten Teil der Grundschuld tilgen. Und wenn der titulierte Teil getilgt ist, ist der Duldungstitel futsch.
Wenn der Gläubiger also bis zuletzt aus dem Teiltitel vollstrecken will, muss die Duldungsverpflichtung an den letzten Euro der Grundschuld “kleben”.
Diese Masche funktioniert. Aber nur bei freiwilliger Zahlung auf die Grundschuld.
Denn nur diese [freiwilligen Zahlungen] sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen muss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abhängig machen kann, die in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn …
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