Gesicherter Lebensunterhalt, Bedarfsgemeinschaft und Niederlassungserlaubnis

Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.

Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist im Fall des Klägers die Besonderheit zu beachten, dass er vor dem 1.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und deshalb nach der Übergangsregelung in § 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG die Bestimmungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Leistung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 60 Monate) und Nr. 8 AufenthG (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) nicht anwendbar sind und auch beim Spracherfordernis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geringere Anforderungen zu stellen sind.

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt. Diese Voraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz vorliegen. Das ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit der Fall, weil der Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (14.12.2009) im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war und er diesen Aufenthaltstitel – oder eine gleichwertige Rechtsposition – ununterbrochen seit sieben Jahren besaß. Dabei sind die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 vom März 2002 bis Ende Dezember 2004 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG auf den Siebenjahreszeitraum anzurechnen. Ab ´1. Januar 2005 war der Kläger im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder hatte auf seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag hin, der in dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sinngemäß enthalten war, zumindest einen Anspruch auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Dementsprechend hat die Beklagte ausweislich der Ausländerakte ihm letztlich auch am 17.12.2007 seine Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre verlängert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten a…

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Themen: Sgb II , Rentenversicherung , Bedarfsgemeinschaft , Zeitpunkt , Niederlassungserlaubnis , Gesicherter Lebensunterhalt
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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