BGH zu Anforderungen an sozial-ethische Beziehung einer Bezugsperson
Lichtenrader Notizen | 30. März 2005 — NRW-Justizportal:Bundesgerichtshof stärkt Rechte leiblicher Väter In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2005 - XII …
Wir hören von unseren Mandanten häufiger, wenn es um das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem Kind geht, dass der Umgang der gesetzliche sein soll. Gemeint ist dann meistens die Variante, dass der Umgangsberechtigte – also der, bei dem das Kind nicht lebt – es 14-tägig am Wochenende betreut, oder aber der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist nicht klar. Das Umgangsrecht besteht nämlich unabhängig vom Sorgerecht. Das bedeutet, dass auch ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Nach einer Scheidung haben allerdings in der Regel beide Eltern auch weiterhin die gemeinsame Sorge für das Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat dann auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung dann durch die tatsächliche Betreuung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt) und der Umgangsberechtigte leistet den Unterhalt durch Zahlung von Geld (Barunterhalt).
Das Umgangsrecht dient dazu, es dem von der täglichen Betreuung ausgeschlossenen Elternteil zu ermöglichen, sich vom Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung persönlich laufend zu überzeugen. Das Kind soll eigene Erfahrungen mit dem anderen Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt, machen können, z. B. zu dessen Ansichten und Lebensführung.
Tatsächlich gibt es keinen gesetzlichen Umgang. Das Gesetz sagt in § 1684 Abs. 1 BGB: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“; und in Abs. 3: „Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung (…) näher regeln.“
Satz 1 beginnt also mit dem Recht des Kindes. Das Umgangsrecht ist demnach wichtig für die Entwicklung des Kindes und dient grundsätzlich seinem Wohl. Umgekehrt haben auch die Eltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Grundgedanke ist der, dass das Kind den Umgang mit beiden Eltern braucht und auch, dass es den Eltern gelingt, einen regelmäßigen Umgang einvernehmlich zu regeln. Wie ein regelmäßiger Umgang im Einzelfall aussieht, wird also im besten Fall durch eine Einigung der Eltern erzielt. Sie kennen Ihr Kind und Ihre Lebensumstände sowie die Lebensumstände Ihres Expartners am besten!
Zunehmend wird das sogenannte Wechselmodell als Umgangsregelung praktiziert. Dann lebt das Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen, ist also z. B. im Wechsel eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kind wird also von beiden in gleichem Umfang betreut.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2011 auf http://recht-und-friedlich.de/blog.
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