Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung verfassungsgemäß?
Die Altersversorgung tritt zunehmend in den Fokus, da die Renten heute nicht mehr so sicher sind, wie noch Norbert Blüm behaupten konnte. Grund hierfür ist nicht nur der demographische Wandel sondern auch die Tatsache, dass sich Erwerbsbiographien heute stärker verändern als wie noch vor Jahren.
Deswegen hat der Gesetzgeber schon frühzeitig gehandelt und die Altersversorgung auf eine breitere Basis gestellt. Neben der Rentenversicherung gibt es daher als weiteres Standbein neben den Rüruprenten und Riesterrenten auch die betriebliche Altersversorgung.
Ein Modell bei dieser betrieblichen Altersversorgung ist der gesetzlich normierte Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Geregelt ist das Ganze im § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG):
„§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) 1Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) 1Falls der Arbeitneh…
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Erschienen 22. Juni 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.
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