Gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Das deutsche Arbeitsrecht kannte lange Zeit keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei der Kündigung eines Arbeitnehmers. Dass in der Praxis dennoch häufig Abfindungen gezahlt wurden, beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien. Nicht selten wurden diese erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht getroffen. Dies änderte sich seit dem 01.01.2004 mit der Einführung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach besteht ein Abfindungsanspruch, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbietet, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt und die Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses liegt. Dabei wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Unter diesen Voraussetzungen wird die Abfindung fällig, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Die Neuregelung gibt aber nur ein Wahlrecht. Sowenig der Arbeitgeber gezwungen ist eine Abfindung anzubieten, sowenig muss der Arbeitnehme…

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Erschienen 29. März 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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