Gesetzliche Schuldverhältnisse Teil 1 – Kaufrecht Wiederholungsfragen

1. Wird der Käufer allein durch Abschluss eines Kaufvertrages Eigentümer der Kaufsache?

Nein. Gem. des Abstraktionsprinzips ist der Abschluss des Kaufvertrages lediglich die Verpflichtung für den Verkäufer und Käufer ihre Pflichten einzuhalten. Erst durch Übergabe und Übereignung (§ 929 BGB) wird der Käufer auch Eigentümer der Kaufsache.

2. Was versteht man unter Weiterfresser-Schäden?

Ein ursprünglicher Mangel der Kaufsache der sich “weiter frisst” wird als Weiterfresser-Schaden behandelt. Demenstprechend liegt ein deliktischer Anspruch dann vor, wenn durch ein defektes Teil der übrige Kaufgegenstand, der ursprünglich mangelfrei war, beschädigt wird. (Schlagwort: Schwimmschalter-Fall!)

3. Erfüllt der Käufer mit einer Banküberweisung seine Kaufpreiszahlungspflicht?

Nein. Die Erfüllung tritt erst bei Gutschirft auf dem Verkäuferkonto ein (§ 676 a BGB).

4. Welche Prüfungsreihenfolge ist innerhalb des § 434 BGB einzuhalten?

Die hierachische Prüfungsreihenfolge:

I.

a) § 434 I 1 BGB -> vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang

b) § 434 I 2 Nr. 1 BGB -> Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung

c) § 434 I 2 Nr. 2 i.V.m. § 434 I 3 BGB -> Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, berechtigte Käufererwartung

II.

a)§ 434 II 1 BGB -> unsachgemäße Montage

b) § 434 II 2 BGB -> Mangelhafte Montageanleitung

III.

a) § 434 III Alt. 1 BGB -> Lieferung einer anderen Sache

b) § 434 III Alt. 2 BGB -> Lieferung einer zu geringen Menge (“aliud”)

5. Setzt die Bejahung eines Sachmangels i.S.d. § 434 BGB voraus, dass das fragliche Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache unmittelbar anhaftet?

Nein. Nach der Rechtssprechung zum Fehlerbegriff sind dies zunächst Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar, physisch anhaften. Daneben können auch die sog. Umweltbeziehungen der Sache einen Mangel begründen. Darunter sind die tatsächlichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache selbst zur Umwelt zu verstehen.

6. Auf welchen Zeitpunkt ist hinsichtlich des Vorliegens eines Sachmangels abzustellen? Auf welchen Zeitpunkt bei einem Rechtsmangel?

Sachmangel: § 434 Abs. 1 S.1 BGB nennt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Gefahrübergang bzgl. der Sach – und Preisgefahr tritt regelmäßig bei Übergabe der Sache ein (§ 446 I BGB).

Rechtsmangel: Die Erfüllungshandlung des Verkäufers ist der maßgebliche Zeitpunkt für einen Rechtsmangel (Versuchte Eigentums – und Rechtsübertragung).

7. Worin besteht der Unterschied zwischen § 434 I S.2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB?

§ 434 I S.2…

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 13. April 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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