Gesetzliche Klarnamenpflicht für Blogs und Google+ einführen? Wozu? Die gibt es bereits!

Derzeit wird das Netz über ein Recht auf Pseudonyme diskutiert. Ausgelöst wurde der Streit durch den Bundesinnenminister Friedrich, der eine Klarnamenpflicht für Blogger fordert sowie durch die Sperrung pseudonymer Profile durch Google+.

Bei dem Streit wird jedoch übersehen, dass es in Deutschland bereits eine Klarnamenpflicht gibt. Diese existiert in einer Art Grauzone und trifft Blogger sowie viele Inhaber von Social Media Profilen.

Impressumspflicht = Klarnamenpflicht

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) werden Anbieter von “geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien” gezwungen ihren bürgerlichen Namen (d.h. wie er im Ausweis steht) anzugeben. Dasselbe wird für alle ”nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken” dienenden Telemedien nach § 55 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verlangt. Nach § 55 Abs.2 RStV müssen bei “redaktionell-journalistischen” Telemedien zusätzlich Name und Anschrift der inhaltlich verantwortlichen Person angegeben werden.

Diese Vorschriften werden als “Impressumspflicht” bezeichnet und treffen die meisten Blogger und viele Social Media Nutzer. Gegen die Impressumspflicht wird eingewandt, dass private Online-Angebote nicht von der Impressumspflicht umfasst sind. Das ist richtig, trifft aber auf die meisten Blogger nicht zu.

Wer sich an die Öffentlichkeit richtet, handelt nicht privat

In der Umgangssprache wird unter “Privat” alles verstanden, was nicht beruflich oder geschäftlich ist. Das Gesetz grenzt den privaten Kreis jedoch weiter ein. Der private Kreis wird verlassen, wenn die Öffentlichkeit einbezogen ist. Dabei geht es weniger um den örtlichen Bereich, als um den Kreis der Teilnehmer.

Beispiel: Wer Freunde und Verwandte zu einem Picknick im Park einlädt, handelt privat. Wer jedermann zu einem Picknick im Park einlädt, spricht die Öffentlichkeit an und handelt daher nicht mehr privat.

Genauso sieht es bei der Impressumspflicht aus. Wer zum Beispiel ein Reiseblog führt, in dem er sich nur an Freunde und Familie richtet, handelt privat und braucht kein Impressum. Sollen aber auch unbekannte Leser angesprochen werden, gilt das Blog als öffentlich und muss ein Impressum haben.

Damit ist die Schwelle für die Impressumspflicht sehr gering. Sie wird besonders bei politischen Blogs, die sich gerade an die Öffentlichkeit richten, überschritten. Die Impressumspflicht macht aber nicht bei Blogs halt.

Auch Google+, Facebook- und Twitter-Profile trifft die Impressumspflicht

Die Diskussion, ob Social Media Profile auf Facebook, Twitter oder Google+ ein “Telemedium” sind, ist gerichtlich nicht entschieden. Jedoch haben die Gerichte eine Impressumspflicht für Teile einer Plattform im Fall von ebay- und mobile.de-Händlerprofilen bejaht. Dabei haben sie darauf verwiesen, dass diese Bereiche von der Plattform abgegrenzt sind und die jew…

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Themen: Google , Impressum , Gesetz , Künstlername , Rstv , Impressumspflicht , Pseudonym , Anonym , Youtube , Facebook , Twitter , Bundesinnenminister , Ladungsfähige Anschrift , Klarname , Social-media , Google Plus , Realname , Wahrer Name

Erschienen 9. August 2011 auf http://spreerecht.de.

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