Gesetzliche Kasse muss nach Täuschung auch Privatbehandlung zahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen im Ausnahmefall auch eine Privatbehandlung bezahlen – nämlich dann, wenn der Patient gar nicht
wusste, dass es eine Privatbehandlung ist. In solchen Fällen liegt ein „Systemversagen“ vor, das der Krankenkasse zuzurechnen ist,
heißt es in einem am Montag, 15.08.2011, veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in (AZ: L 8 KR 313/08). Über mögliche Regressansprüche gegen den
Arzt hatte das LSG nicht zu entscheiden.
Im Streitfall hatte der Hausarzt eine an metastasiertem leidende Rentnerin zu einer palliativen Chemotherapie (Chemo-Embolisation) in die Universitätsklinik
Frankfurt am Main überwiesen. Ein Arzt des dortigen Zentrums der Radiologie war ermächtigt, diese Behandlung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen. Der Arzt setzte die Patientin unter Druck, ihre Einwilligung zu einer anderen Behandlung
(transarterielle Chemo-Perfusion) zu unterschreiben, klärte sie aber nicht darüber auf, dass diese Methode von den gesetzlichen
Kassen nicht bezahlt wird. So beantragte die Patientin Kostenerstattung für ihre erste über 18.700,00 €. Die Krankenkasse lehnte dies ab.
Während das Sozialgericht Frankfurt die Klage der inzwischen verstorbenen Rentnerin noch abwies, verurteilte nun das LSG die
Krankenkasse, diese Kosten zu erstatten. Die Patientin habe sich nicht bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung begeben und angenommen und angenommen, bei ihren Unterschriften gehe es lediglich um die zusätzliche Vergütung
der Chefarztleistungen.
Damit liege ein „Systemversagen“ vor, das der Arzt als beauftragter Akteur der gesetzlichen Krankenkassen ausgelöst habe. Zwar habe
die Patientin einen Rückforderungsanspruch gegen den Arzt der Uniklinik. Es sei aber „nicht sachgerecht“ sie auf ein gegebenenfalls
langwieriges Gerichtsverfahren zu verweisen, mit dem…
» Vollständiger Artikel