Altersdiskriminierung bei der Berechnung insolvenzgeschützter Betriebsrentenanwartschaft
Rechtslupe | 22. Juli 2011 — Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG wird die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft, für die der Pensionssicherungsverein bei Insolvenz des …
Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente vor Erreichen des Rentenalters aus dem Unternehmen aus, berechnet sich die Höhe seiner Anwartschaft nach § 2 BetrAVG. Diese Vorschrift sieht, wenn die Anwartschaft vom Arbeitgeber finanziert wurde und eine Direktzusage erteilt wurde, eine sog. zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft vor: Die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit wird zu derjenigen ins Verhältnis gesetzt, die der Arbeitnehmer bis Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Altersgrenze erwarten konnte.
Beispiel: Beginn der Betriebszugehörigkeit mit 25 Jahren, Ausscheiden mit 35. Erwartete Vollrente bei Verbleib bis zum 65. Lebensjahr: 1000 Euro. Die unverfallbare Anwartschaft beträgt: 10 Jahre tatsächliche Betriebszugehörigkeit ./. 40 Jahre mögliche Betriebszugehörigkeit (25 bis 65 Jahre) x 1000 Euro = 250 Euro.
Zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG führt zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters
Diese Berechnungsweise führt dazu, dass jüngere Arbeitnehmer bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine geringere Rente beanspruchen können als ältere.
Vergleichsbeispiel: Beginn der Betriebszugehörigkeit mit 45 Jahren, Ausscheiden mit 55: 10 Jahre tatsächliche Betriebszugehörigkeit ./. 20 Jahre mögliche Zugehörigkeit x 1000 Euro = 500 Euro.
Teilweise wurde daher behauptet, § 2 Abs. 1 BetrAVG verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (zB Rengier NZA 2006, 1251, 1256; ders. RdA 2006, 213, 216).
Die Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt
Dem ist das BAG jetzt zu Recht entgegengetreten, weil eine unzulässige Ungleichbehandlung jedenfalls dann ausscheide, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel von Allgemeininteresse gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Gesetzgeber sei danach berechtigt gewesen, darauf abzustellen, dass betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte mögliche Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Juli 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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