Gesetzesvorschlag der BRAK zum Erfolgshonorar

Die 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007 in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars.

Die BRAK schlägt die kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. (…)

Quelle: RAK Frankfurt vom 08.10.2007

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Themen: Gesetzgebung

Erschienen 8. Oktober 2007 auf http://log.handakte.de/.

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