Gesetzestext: § 202c StGB - Hackerparagraph

Gesetzestext § 202c StGB wurde durch das Einundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7.8.2007 - BGBl. I S. 1786 - m.W.v. 11.8.2007 eingefügt. § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 202c verweist insb. auf folgende Vorschriften: § 202a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wah…

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Themen: Stgb , Gesetz , Gesetzestext , Sicherheit , Strafbarkeit , Strafgesetzbuch , Hackertools , 202 C , 202c , § 202 C , § 202c , Hackerparagraph , Hackertoolz , Sicherheitstools , Strafbar
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Juni 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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