Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fälle…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Abmahnung , Filesharing , Bmj , Streitwert , Fliegender Gerichtsstand , Urhg , Unseriöse Geschäftspraktiken

Erschienen 16. April 2012 auf http://www.internet-law.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Eindämmung der Abmahnindustrie – Ein Vorstoß des BMJ

Depesche quinta essentia | 23. April 2012 — Anscheinend ist es jetzt auch bis zum Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgedrungen, das es eine regelrechte Abmahnindustri…

Abmahnkosten bald begrenzt?

Fuchs & Siegemund Rechtsanwälte | 15. März 2013 — Mit dem zum 01.09.2008 eingeführten § 97a II UrhG hatte der Gesetzgeber einen ersten Versuch unternommen, die steigende Zahl …

Der Gesetzesentwurf im Wortlaut: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

WK LEGAL Online Blog | 31. Januar 2013 — Nachdem wir gestern bereits (hier und hier) über den aktuell vorliegenden Regierungsentwurf berichtet hatten, möchten wir für…

Filesharing-Abmahnungen: Was bringt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet wirklich?

Tönsbergrecht | 15. März 2013 — Klare Antwort: Meiner Meinung nach zumindest in Filesharing-Sachen nichts. Aber der Reihe nach. Den ersten Versuch die steigende…

84 € Anwalt ist nicht erwünscht

Infodocc | 20. April 2012 — Anwälte sind teuer, sagt man so. Die Bundesjustitzministerin Leutheusser-Schnarrenberger möchte in einigen Bereichen daran wa…

Referentenentwurf des BMJ zum § 97a UrhG

Conle§i | 14. April 2012 — Vom Bundesministerium für Justiz – BMJ – gibt es einen Referentenentwurf, mit dessen Hilfe u.a. einige Mißstände im Bereich A…

Bewegung an der File-Sharing-Front?

Härlein + Kollegen Rechtsanwälte | 10. Juni 2012 — Wie wir bereits berichtet hatten wurden vor dem AG München wegen File-Sharings eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet. In den …

“Anti-Abzock-Gesetz”: Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken erläutert

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Februar 2013 — Seit fast einem Jahr wartet der Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des Bundesministeriums der Justiz (si…

AG Frankfurt/Main: Begrenzung der Abmahnkosten bei Filesharing auf € 100,00

wekwerth.de | 13. Mai 2010 — Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2010 - 30 C 2353/09) sind zwar die Anwaltskosten …

AG Magdeburg zu Filesharing: 3275 Euro Schadensersatz bei einem Film

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Juni 2010 — Das AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)) hat beim Anbieten eines Filmes einen Streitwert von 30.000 Euro als angemessen erachtet …

Internet-Abzocke: Schutz vor Abmahn-Industrie geplant

Dubiose Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Blogger und Kleinunternehmen wegen Online-Lappalien abzumahnen und dabei abzukassieren. Nun hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger genug: Sie will die rechtlichen Schlupflöcher der Abmahn-Industrie schließen.