Gesetzesentwurf: Sicherungsverwahrung für Jugendliche ab 14 Jahren

Die große Koalition hat einen Gesetzesentwurf eingebracht über den am Freitag abgestimmt werden soll. Dieser sieht vor, dass auch bei Jugendlichen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

Die Sicherungsverwahrung setzt folgendes voraus:

Mindestalter von 14 Jahren eine Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren (so dass der Täter bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zumindest 21 ist) wegen Taten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung bzw. Raub mit Todesfolge durch die das Opfer tatsächlich seelisch oder körperlich schwer geschädigt worden ist oder zumindest die Gefahr bestand, dass dies geschieht Es liegen Tatsachen vor, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Jugendlichen für die Allgemeinheit hinweisen und es besteht Wiederholungsgefahr

Die Sicherungsverwahrung ist sicherlich eine der härtesten Maßnahmen, die man verhängen kann. Kritik ist, dass eine Vorsorgehaft erfolgt, ohne das entsprechende Taten vorliegen. Die Voraussetzungen sind hier allerdings recht eng gehalten. Zudem ist eine jährliche Überprüfung vorgesehen.

Die geplante Änderung lautet im Kern wie folgt:

An § 7 Jugendgerichtsgesetz werden die folgenden Absätze angehängt:

„(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens 1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder 2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird. (3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betrof…

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Themen: Sicherungsverwahrung , Jugendliche AB 14 Jahre

Erschienen 18. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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